Widerspruchsjoker

Was hat der BGH am 27. Juni 2018 entschieden ?




Der Bundesgerichtshof hat - wie von uns erwartet - entschieden, dass die Abschmelzung der sogenannten "Bewertungsreserven" durch ein neues Gesetz aus 2014 verfassungskonform ist.


Aber: Der Kunde kann prüfen und sich wehren !

Wie schon seit Mai 2014 kann in geeigneten Fällen der Widerspruchsjoker gezogen werden.

Bereits im Mai 2014 hat der BGH dem Verbraucher diese Möglichkeit eingeräumt.

Mehr dazu in der rechten Spalte.

Nun bekommt der Kunde wohl weitere Rechte

Die private Lebens- oder Rentenversicherung muss vermutlich mehr Auskünfte bzw. Informationen als bisher zu den so wichtigen Bewertungsreserven erteilen, das jedenfalls läßt die - knappe - Urteilsbegründung des BGH am 27.06.2018 vermuten. Das ist deshalb wichtig, weil in den Bilanzen der Lebens- und Rentenversicherungen Bewertungsreserven in einer Größenordnung von mehr als 100 Milliarden Euro schlummern dürften.

Der Widerspruchsjoker - mehr Geld für Sie bei erfolgreichem Widerspruch !




Seit Mai 2014 dürfen Verbraucher, die im Zeitraum zwischen 1995 bis 2007 ihren privaten Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, unter bestimmten Voraussetzungen den Vertrag durch Widerspruch rückabwickeln, im Ergebnis bedeutet das in der Regel einen - teils erheblichen - Nachschlag auf schon ausgezahlte oder gekündigte Verträge bzw. einen Aufschlag bei auslaufenden Verträgen.

Erste Voraussetzung ist eine inhaltlich oder drucktechnisch unzureichende Belehrung bei Vertragsabschluß oder das Fehlen wichtiger Verbraucherinformationen.


Wir prüfen für Sie kostenfrei, ob Ihr Vertrag betroffen ist. Rufen Sie uns gerne an unter 0431-665620 oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine kostenfreie Ersteinschätzung.

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